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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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EGMR
Urteil v. 07.12.2010
- 18429/06 -, "Jakóbski ./. Polen"
NVwZ-RR 24 (2011), 961-963
Leitsätze (von Jens Meyer-Ladewig & Herbert Petzold):
1. Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) schützt zwar nicht jedes religiös begründete oder veranlasste Verhalten, doch kann die Befolgung bestimmter Nahrungsvorschriften unter Umständen als Ausdruck des Praktizierens einer Glaubensüberzeugung i. S. von Art. 9 I EMRK angesehen werden.
2. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, die Nahrungsvorschriften seiner Religion, des Buddhismus, zu befolgen und sich vegetarisch zu ernähren, kann als religiös motiviert angesehen werden, und war auch nicht unvernünftig. Art. 9 EMRK ist daher anwendbar.
3. [...]
4. Besondere Vorkehrungen bei der Verpflegung eines Häftlings zu treffen, kann finanzielle Folgen für das Gefängnis und indirekt für die Qualität der Behandlung der anderen Häftlinge haben. Der Gerichtshof muss prüfen, ob der Staat zwischen den verschiedenen Interessen der Betroffenen einen fairen Ausgleich hergestellt hat.
5. Das war im vorliegenden Fall nicht so, denn der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass die Bereitstellung vegetarischer Kost für den Beschwerdeführer die Gefängnisbehörden überfordert und die Qualität des Essens der übrigen Häftlinge gemindert hätte.